Ein Urteil zum Vergessen

682 Millionen Informationen über 66,3 Millionen Menschen, Daten über 4,2 Millionen Unternehmen,  – besser könnte man das, was man gemeinhin eine Datenkrake zu nennen pflegt, nicht charakterisieren. Nur – es handelt sich hier weder um die NSA, noch um Google. Es sind die Eckdaten der vermutlich größten Auskunftei Deutschlands: der Schufa. Sie bedient jährlich mehr als 110,7 Millionen Kreditauskünfte und arbeitet dazu mit rund 8000 Vertragspartnern zusammen, die mehr oder minder freiwillig und für Dritte intransparent Informationen an die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ weiterreichen.

Diese Eckdaten habe ich „gegoogelt“. „Schufanisieren“ hat sich dagegen nie im Sprachgebrauch etabliert – vermutlich auch deshalb, weil wir zwar die Möglichkeit haben, die über uns und unser Finanzverhalten gespeicherten Daten (in Auszügen?) einzusehen. Selbst kostenfrei einfach mal zu schauen, was denn der Nachbar so an Schulden hat, ist uns (und das ist auch gut so) nicht möglich.

Aber wie genau die Schufa unsere Kreditwürdigkeit ermittelt, wie genau der Algorithmus ausschaut, nach dem sie aus Standortdaten, Informationen zum Schuldendienst, zum Kaufverhalten etc. einen „Score-Wert“ ermittelt, der schließlich die Höhe unserer Kreditzinsen oder überhaupt über Wohl und Wehe unseres Kreditantrags bestimmen könnte, das wissen wir nicht. Und das muss uns die Schufa auch nicht mitteilen, wie der Bundesgerichtshof Ende Januar in seinem Urteil über die Klage einer Frau, die auf Herausgabe der Berechnungsdetails geklagt hatte, entschieden hat (Az.: VI ZR 156/13).

Wie Google hingegen seine Suchergebnisse bewertet und auflistet, wie es Anzeigen dazu schaltet und wie es Wettbewerbsangebote von anderen Suchmaschinen mit einbezieht, das verhandeln EU-Wettbewerbskommissar Joaquin Almunia, Google-Vertreter und Internet-Anbieter seit vier Jahren. Derzeit trifft man sich in Paris, um die aktuellen Vorschläge, die eine stärkere Einbindung von Wettbewerbsangeboten in die Google-Listen ermöglichen soll, möglicherweise noch zu verschärfen. Am Ende soll eine für Google rechtlich bindende Verpflichtung entstehen.

Dabei macht Almunia eines klar: Die EU-Kommission geht nicht gegen marktbeherrschende Stellungen vor, sondern lediglich gegen Fälle, in denen eine marktbeherrschende Stellung missbraucht wird. Ob das bei Googles Suchergebnissen der Fall ist, sehen Google und dessen Mitbewerber naturgemäß unterschiedlich.

In diesem Prozess geht es auch um urheberrechtliche Fragen – beispielsweise darum, ob Google Zeitungsartikel überhaupt und wenn ja beliebig lange in seinen Suchergebnissen vorhalten darf. Verlage nehmen – aus welchen Überlegungen heraus auch immer – ihre ePaper-Angebote nach einer bestimmten Frist vom Web. Wenn Google aber die Links archiviert, sind sie immer noch vorhanden. Die Schwierigkeit in dieser Debatte wird unter anderem dadurch erhöht, dass die Verlage zwar nicht auf ihr Ranking verzichten wollen, wenn ein Schlagwort zu Ergebnissen aus ihren Publikationen führt, aber als Urheber des Textes dennoch darüber entscheiden wollen, ob dieser Beitrag noch und möglicherweise sogar kostenfrei verfügbar sein darf oder nicht.

Und erst recht, so entschied letzte Woche der Europäische Gerichtshof, darf Google keine Links zu Zeitungsartikeln mehr zeigen, in denen – beziehungsweise im aktuellen Fall in deren Umfeld – schützenswerte personenbezogene Daten veröffentlicht werden. Tatsächlich ging es also nicht um einen redaktionellen Beitrag, sondern um die Anzeige zu einer privaten Zwangsversteigerung direkt daneben. Dass Googles Algorithmen auch diese Anzeige durchsuchbar und damit auffindbar machten, ist sozusagen die dunkle Seite dieses ansonsten eher erleuchtenden Algorithmus.

Wie Google nun dieses Urteil umsetzen wird, steht noch in den Sternen. Aber das Gericht hat dazu Fristen gesetzt, die Google sicherlich (formal) einhalten will. Schon heute ist es möglich, bei Google einen Antrag auf Vergessen zu stellen. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass der Link gegen die Qualitäts- und juristischen Richtlinien von Google verstößt. Praktikabel ist das nicht.

Wenn wir aus Daten Informationen generieren wollen, und das wollen wir!, dann benötigen wir Big Data Analysen und Suchmaschinenergebnisse. Wir sind davon abhängig, dass wir Algorithmen an die Hand bekommen, die uns die Stecknadel im Stecknadelhaufen finden helfen. Heuhaufen wäre ja noch vergleichsweise einfach.

Insofern ist das Urteil zum Vergessen, das der EuGH in der vergangenen Woche gesprochen hat, sicherlich ein Meilenstein. Anlass zum Jubel, wie es Politiker nahezu aller Parteien offensichtlich sehen, ist es auf den zweiten Blick eigentlich nicht. Vielleicht stehe ich mit dieser Meinung allein: Aber ein Urteil zum Vergessen hat ebenso Orwell´sche Dimensionen wie ein Urteil zum „N’oublie jamais“, wie Joe Cocker singt. Denn das hat auch seinen Reiz, sonst hätte dieser Song keinen Sinn.

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